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    Rechtliche Unterlagen

    Dekret Nr. 917/1986

    Regelt die Mitgliedsbeiträge der Gesundheitsfonds (steuerrechtlich)

    Art. 15 Absatz 1 Buchstabe i-bis (Bürger)

    Art. 51 Absatz 2 Buchstabe a) (Betrieb)

     

     

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    Betreffend Erstattung von Zahnarztkosten werden nur Rechnungen von „vertragsgebundenen“ Zahnärzten angenommen.

    Bitte konsultieren Sie daher die Liste der Zahnärzte auf dieser Website.